Die Soziale Pflegeversicherung – jeder kennt sie und viele Menschen nehmen sie in Anspruch. In unserem Artikel erfahren Sie mehr über die Grundlagen und generell Wissenswertes zur Pflegeversicherung.
Mit Wirkung zum 1. Januar 1995 trat die Soziale Pflegeversicherung, kurz PV, in Kraft. Sie wurde als Pflichtversicherung eingeführt. Neben der gesetzlichen Kranken-, Unfall-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ist sie damit die fünfte Säule der Sozialversicherungen. Die PV dient zur Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit. Damit hat sie zum Inhalt und als Aufgabe, Hilfen für Pflegebedürftige zu leisten. Im Einzelfall werden die Ansprüche überprüft und je nach Grad der Pflegebedürftigkeit durch die Zahlung eines Pflegegeldes gewährt. Dieses schließt auch die Kosten für Pflegehilfsmittel und Kosten für die Verbesserungen des Wohnumfeldes der Betroffenen ein.
Es gibt 3 Pflegestufen, die sich wie folgt definieren, denn die Pflege kann von leichter Pflege bis hin zu 24 Stunden Pflege variieren. Und gerade eine Rundumbetreuung ist selten von der Familie alleine zu organisieren.
Die Pflegestufe I wird erteilt bei einer erheblichen Pflegebedürftigkeit. Der durchschnittliche Bedarf an Hilfe muss mindestens 90 Minuten täglich betragen, wobei mehr als 45 Minuten auf die Grundpflege entfallen müssen.
Bei der Pflegestufe II muss eine schwere Pflegebedürftigkeit vorliegen, der einen durchschnittlichen Hilfebedarf von mindestens 180 Minuten täglich und einem Grundpflegebedarf von mehr als 120 Minuten voraussetzt.
Für die Pflegestufe III muss eine schwerste Pflegebedürftigkeit attestiert werden. Der durchschnittliche tägliche Hilfebedarf muss mindestens 300 Minuten und dabei die Grundpflege mehr als 240 Minuten täglich betragen, wobei die regelmäßige Grundpflege auch nachts (zwischen 22 und 6 Uhr) notwendig sein muss.
Die Entscheidung, welche Pflegestufe bei einem Betroffenen vorliegt, wird durch die Pflegekasse unter Berücksichtigung des Pflegegutachtens bestimmt. Abhängig von der Pflegestufe kommen dem Pflegebedürftigem also im Umfang verschieden große Leistungen zu Gute. Dabei ist bei der Zuordnung der Pflegestufe vor allem der Zeitaufwand, welcher für die Pflege des Pflegebedürftigen notwendig ist, maßgeblich. Die gesamt Hilfe wird unterteilt nach Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung.